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Umzugskosten steuerlich absetzen - Diese Ausgaben werden beim berufsbedingten Wohnungswechsel anerkannt

Sowohl bei einem Privatumzug als auch bei einem Wohnungswechsel aus beruflichen Gründen fallen Kosten an. Diese richten sich sowohl nach der Menge des Transportguts, dem Material- und Personalaufwand des Umzugsunternehmens als auch nach der Entfernung zum neuen Wohnort. Packt man selbst mit an und verstaut beispielsweise das Umzugsgut eigenhändig in Kisten, fallen die Kosten weit niedriger aus. Hingegen birgt der beruflich bedingte Umzug den Vorteil, steuerlich absetzbar zu sein. Die Immobilienprofis von Immonet.de nennen die Ausgaben, die vom Finanzamt beim beruflich bedingten Umzug anerkannt werden und erklären, warum sich das Sammeln von Belegen lohnen kann.

Vorab gilt es zu bedenken: Ein Kostenvoranschlag entspricht nicht dem endgültigen Preis. Deshalb ist es besser, einen Festpreis auszuhandeln. Kosten entstehen für Umzugskartons, Verpackungsmaterial, Umzugshelfer, Spedition, Möbeltransporter sowie die erforderlichen Um- und Abmeldungen.

Tägliche Fahrzeit verringern

Die Kosten eines Umzuges sind steuerlich absetzbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Dabei muss die Arbeitsstelle nicht unbedingt gewechselt werden. Auch wenn private Begleitumstände nicht ausschlaggebend für die Umzugsentscheidung waren, kann man die gesamten Ausgaben als Werbungskosten absetzen. Weitere Voraussetzungen: Der Arbeitgeber verlegt den Betrieb an einen anderen Standort und Sie ziehen mit ihm um. Oder: Der Arbeitgeber verlangt den Umzug in eine Dienstwohnung. Die Kosten können entweder pauschal geltend gemacht oder einzeln nachgewiesen werden. Wohnt man weiterhin im selben Ort, zieht in eine größere Wohnung um oder erwirbt eine Eigentumswohnung, nimmt das Finanzamt an, dass die Beweggründe dafür rein privater Natur sind. Diese Annahme zu widerlegen, ist in der Regel schwierig.

Suche nach neuer Wohnung

Erfahrungsgemäß entstehen auch bei der Suche nach einer neuen Wohnung Ausgaben. Wird ein Nachweis darüber erbracht, können die Kosten von maximal zwei Reise- und Aufenthaltstagen steuerlich abgesetzt werden. Auch die Gebühren für einen Makler können beim Finanzamt eingereicht werden. Berücksichtigt als Werbungskosten werden auch die Aufwendungen für Inserate sowie für private und professionelle Umzugshelfer. Wichtig ist, sich eine Bestätigung der privaten Unterstützer geben zu lassen. Auch Trinkgelder dürfen in der Kostenauflistung auftauchen.

Zu den Werbungskosten gehört auch etwaige Lagermiete. Zieht man aufgrund eines beruflichen Wechsels in eine kleinere Wohnung, kann man die momentan nicht benötigten Möbelstücke zwischenlagern. Nicht vergessen sollte man eine Transportversicherung, damit ist man für den Schadensfall gerüstet.

Verpflegungs-Mehraufwand berücksichtigen

Das Finanzamt berücksichtigt einen Verpflegungsmehraufwand von bis zu 20 Euro täglich. Aufgrund von unterschiedlichen Schulsystemen ist es möglich, die Kosten von Nachhilfeunterricht für die Kinder abzusetzen. Ausgaben, die durch den Schulwechsel getätigt werden, zum Beispiel die Anschaffung neuer Bücher, dürfen auch hinzugezogen werden.

Müssen Änderungen an Rundfunk- und Fernsehantennen angebracht werden oder entstehen Kosten, weil ein neuer Telefonanschluss übernommen oder neu angeschlossen werden muss, sind auch diese Kosten absetzbar.

Behördengänge auflisten

Die Ausgaben für ein Umschreiben des Personalausweises und die Ummeldung des Pkw sowie für die Anschaffung eines neuen Kennzeichens können ebenso in die Liste fürs Finanzamt aufgenommen werden. Verfügt man nach dem überstandenen Umzug nicht mehr über genug Elan, um alle Belege der Ausgaben zu sammeln und jeden einzelnen Posten zu belegen, so kann man sich die Kosten auch in Form einer Umzugspauschale erstatten lassen.




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